Mobilität | 27.09.2010
Fuhrparkverantwortliche haben ein Aufgabenpotenzial zu bewältigen, das auf den ersten Blick als leichter Job angesehen werden könnte.
Bei der Vielzahl von Vorschriften und Regelungen steckt aber eine Verantwortung dahinter, die oftmals jegliche Vorstellung übertrifft.
Haftungsfragen
Die Haftung eines Flottenverantwortlichen und die Konsequenzen daraus sind im Wesentlichen im Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), den Unfallverhütungsvorschriften, der Lenkzeitenverordnung sowie der Feinstaubverordnung geregelt.
Um nicht Gefahr zu laufen, in gesetzliche Konflikte zu geraten, ist es daher für jeden Verantwortlichen eines Fuhrparks, und zwar unabhängig von dessen Größenordnung, unabdingbar, sich detailliert mit den Haftungsfragen zu beschäftigen. Bei Nichtbeachtung der Haftung drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro, der Verlust des Versicherungsschutzes und in schwerwiegenden Fällen sogar Haftstrafen bis zu einem Jahr. Wie alle Fahrzeuge unterliegen auch Firmenfahrzeuge der Halterhaftung. Diese ist gesetzlich klar definiert. Dabei gilt als Halter immer derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt besitzt. Das gilt nicht nur für Personen, sondern auch für Firmen und Gesellschaften. Da die Haftung immer den Halter trifft, ist das bei Firmenfahrzeugen zunächst die Firmenleitung. Wird von einem Unternehmen ein Fuhrparkverantwortlicher eingesetzt, so geht diese Haftung automatisch auf diesen über. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Fuhrparkverantwortliche zuverlässig und sachkundig ist (Urteil des OLG Schleswig VRS Bd. 58, 384). Die Delegation muss dabei übrigens nicht unbedingt schriftlich festgelegt werden.
Tipps zur Fuhrparkleiterhaftung
Ein Verantwortlicher für einen Fuhrpark muss immer auf einer klaren schriftlichen Regelung der Rechte und Pflichten bestehen. „Sachkundig“ ist man nur dann, wenn eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung vorhanden sind. Zum Beispiel bietet die Dekra-Akademie bundesweit zertifizierte Lehrgänge zu diesem Themenkreis an. Zwei verschiedene Haftungsarten sind laut Straßenverkehrsrecht und dem BGB möglich: Die Verschuldungs- sowie die Gefährdungshaftung. Bei der Verschuldungshaftung muss ein direktes Verschulden nachgewiesen werden. Die Gefährdungshaftung greift dagegen viel stärker. Hier ist man als Fuhrparkverantwortlicher immer in der Haftung, weil diesem der Beitrag zur Entstehung eines Schadens zufällt. Die Haftung beinhaltet materielle sowie immaterielle Schäden! Wird beispielsweise bei einem Unfall mit einem Firmenfahrzeug jemand verletzt, kann dieser Schmerzensgeld beim Fuhrparkverantwortlichen einfordern.
Arbeitsplatzbeschreibung
Bei der Arbeitsplatzbeschreibung ist es wichtig, dass sich die einzelnen Aufgaben der Stellenbeschreibung und die Verantwortung aus der Delegationsvereinbarung in den Kompetenzen widerspiegeln. Um die Halterverantwortung im Unternehmen wahrzunehmen, muss der Fuhrparkverantwortliche unter anderem das Budget des Fuhrparks und die Einsatzdauer der Fahrzeuge mitbestimmen können. Andernfalls können zum einen die Überalterung des Fuhrparks sowie der technisch einwandfreie Zustand nicht gewährleistet werden. Darüber hinaus muss man als Verantwortlicher für einen Fuhrpark bedingungslos über Einsatz, Zuordnung und Entziehung von Firmenfahrzeugen bestimmen können.
Minimierung der Risiken
Ein optimaler Versicherungsschutz ist ein wesentlicher Faktor für eine gute Vorsorge. Die Fahrzeugflotte muss daher ebenfalls immer optimal gewartet und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft sein. Dazu gehört die Einhaltung von Wartungsintervallen genauso wie die richtige Reifenwahl. Auch im Flachland sollten Winterreifen von O bis O (Oktober bis Ostern) montiert sein. Fahrerinnen und Fahrer sollten schriftlich auf die Einhaltung der Verkehrsregelung hingewiesen sein. Diese Anweisung muss zusätzlich in jedem Fahrzeug liegen! Eine regelmäßige Prüfung der Fahrerlaubnis muss obligatorisch sein, damit niemand unberechtigterweise ein Fahrzeug bewegt. In regelmäßigen Abständen durchgeführte Schulungen zum Thema Ladungs- und Verkehrssicherheit sind sinnvolle Maßnahmen.
Führerscheinkontrolle
Neben der Fahrzeugsicherheit ist die Kontrolle der Fahrerlaubnis die wichtigste Pflicht eines Fuhrparkverantwortlichen. Vor der Überlassung eines Firmenfahrzeugs muss daher unbedingt die gültige Fahrerlaubnis geprüft werden. Dieser Kontrollpflicht kann der Fuhrparkverantwortliche nach Rechtsprechung des BGH durch eine regelmäßige Kontrolle der Original- Führerscheine genügen. Rein theoretisch müsste somit vor jedem Fahrantritt ein Blick auf den Führerschein geworfen werden. Da dies aber aus verschiedenen Gründen nicht praktikabel ist, hält die Rechtsprechung regelmäßige Stichproben für ausreichend. So sind zwei Prüfungen im Jahr angemessen. Sollten allerdings Alkoholprobleme oder bekannte Sehstörungen vorliegen, sind im Einzelfall häufigere Prüfungen notwendig. Die Beweisbarkeit der Durchführung muss schriftlich erfolgen und mit genauem Datum dokumentiert werden. Zudem ist eine Fotokopie der Fahrerlaubnis den Unterlagen beizufügen.
Fazit
Mit den richtigen Maßnahmen kann sich jeder Fuhrparkverantwortliche vernünftig absichern und seinen Beruf mit großer Freude ausüben. Eine Beratung mit einem Fachanwalt, der Berufsgenossenschaft oder der IHK ist darüber hinaus sehr zu empfehlen.
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