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Erhöhung des Elterngeldes

Steuerklassenwechsel

Expertentipps | 16.07.2009

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts Eltern können Eltern vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen. Eine solche Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich (BSG, Urteile vom 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R sowie B 10 EG 4/08 R).

Das Elterngeld wird nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate des erziehenden Elternteils vor der Geburt des Kindes berechnet. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens, höchstens jedoch 1.800 EUR je Monat..

In den zugrundeliegenden Fällen waren die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden., was zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen geführt hat. Gleichzeitig stiegen dabei die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.

Das Land Bayern hatte die Zahlung des auf diese Weise erhöhten Elterngeldes abgelehnt und als Maßstab zur Berechnung des Elterngeldes auf das Netto-Gehalt der Klägerinnen vor dem Steuerklassenwechsel abgestellt.

Der Auffassung des Freistaates wonach der Steuerklassenwechsel rechtsethisch verwerflich und deshalb rechtsmissbräuchlich sei folgten die Richter des Bundessozialgerichtes nicht. Ihrer Auffassung nach war der Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz zulässig. Seine Berücksichtigung sei durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Nach dem erkennbaren Schutzzweck des BEEG lasse sich ein Missbrauchsvorwurf nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels sei bereits im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede gewesen wäre. Auch sei im Rahmen eines Änderungsgesetzes zum BEEG auf eine begrenzende Regelung verzichtet worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits in mehreren Bundesländern Rechtsstreitigkeiten zu diesem Thema anhängig waren, die erstinstanzlich teilweise zulasten der Verwaltung entschieden wurden.

 

Hielscher & Besser Steuerberatungsgesellschaft mbH, Augsburg

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