Expertentipps | 28.08.2009
Erstattet eine sogenannte Praxisausfallversicherung im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers die fortlaufenden Betriebskosten, so sind diese Versicherungsleistungen nicht zu versteuern.
Die Beiträge zu dieser Versicherung sind jedoch auch nicht als Betriebsausgabe absetzbar (BFH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII R 6/07). Eine Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung ersetzt die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten usw.) im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Sie wird deshalb hauptsächlich von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden in Anspruch genommen. Im Streitfall hatte die Versicherung einer Ärztin die fortlaufenden Betriebskosten erstattet, nachdem sie längere Zeit krank geschrieben war.
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) stellen die Zahlungen der Versicherung im vorliegendem Fall keine Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar. Die Praxisausfallversicherung sei nämlich eine private und keine betriebliche Versicherung, da durch sie das Krankheitsrisiko abgedeckt wird. Krankheit ist, von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen, kein betriebliches, sondern ein privates Risiko.
Der BFH stellt in seinem Urteil auch klar, dass auf der anderen Seite die Versicherungsbeiträge in diesen Fällen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 05.08.2009.